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   BFH, 25.04.1997 - VI B 135/96   

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https://dejure.org/1997,19453
BFH, 25.04.1997 - VI B 135/96 (https://dejure.org/1997,19453)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1997 - VI B 135/96 (https://dejure.org/1997,19453)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1997 - VI B 135/96 (https://dejure.org/1997,19453)
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  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 25.04.1997 - VI B 135/96
    Dieses begründete sie im wesentlichen damit, die Richter hätten durch Urteil vom 24. April 1996 die Klage in unzutreffender Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 (BStBl II 1993, 413) und der als verfassungswidrig festgestellten Regelung des Grundfreibetrages abgewiesen; damit bestehe der begründete Verdacht auf Rechtsbeugung.

    Das FG ist, nachdem das BVerfG durch seinen Beschluß in BStBl II 1993, 413 zum Grundfreibetrag entschieden und der Gesetzgeber für die Zeit ab 1993 die ihm freigestellte Übergangsregelung geschaffen hatte (§ 32 d des Einkommensteuergesetzes), zutreffend von der Anwendbarkeit der Regelungen betreffend den Grundfreibetrag ausgegangen.

  • BFH, 16.04.1993 - I B 155/92

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 25.04.1997 - VI B 135/96
    Denn selbst wenn es zulässig war und die betroffenen Richter darüber nicht hätten befinden dürfen, kann die Beschwerdeinstanz das Ablehnungsgesuch gleichwohl zurückweisen, wenn dieses auf der Grundlage des unstreitig festgestellten Sachverhalts unbegründet ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; s. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Rz. 67).

    Nach feststehender Rechtsprechung können Rechtsfehler ausnahmsweise nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruhen (vgl. die Nachweise im Beschluß in BFH/NV 1994, 637).

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